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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §88Leitsatz
Zuspruch von Kostenersatz an die beteiligte Partei für die Erstattung einer aufgetragenen Äußerung bei Einstellung des Verfahrens aufgrund Zurückziehung der BeschwerdeRechtssatz
Gemäß §88 VfGG kann dem Beschwerdeführer, der die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht, auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Die beteiligte Partei wäre bei Stattgebung der Beschwerde in ihren Rechten betroffen gewesen. Die Erstattung einer Äußerung war sohin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B630.2000Dokumentnummer
JFR_09998873_00B00630_2_01