RS Vfgh 2000/11/27 B630/00

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88

Leitsatz

Zuspruch von Kostenersatz an die beteiligte Partei für die Erstattung einer aufgetragenen Äußerung bei Einstellung des Verfahrens aufgrund Zurückziehung der Beschwerde

Rechtssatz

Gemäß §88 VfGG kann dem Beschwerdeführer, der die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht, auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Die beteiligte Partei wäre bei Stattgebung der Beschwerde in ihren Rechten betroffen gewesen. Die Erstattung einer Äußerung war sohin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Entscheidungstexte

  • B 630/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2000 B 630/00

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B630.2000

Dokumentnummer

JFR_09998873_00B00630_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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