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63/06 DienstrechtsverfahrenNorm
DVG 1984 §2 Abs6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0335Rechtssatz
Ist der Beamte vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 161/1999 aus dem Dienststand ausgeschieden, so ist er dem Personenkreis nach § 17 Abs 8 Z 2 PTSG 1996 idF BGBl I Nr 161/1999 zuzurechnen, für den nunmehr das beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt oberste Pensionsbehörde ist. Bei den im Beschwerdefall strittigen Dienstrechtsangelegenheiten (Ruhestandsversetzung und Zurechnung von Zeiträumen zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit sowie vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes) handelt es sich aber im Sinne des § 2 Abs 6 DVG 1984 um solche, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind. Dem Willen des Gesetzgebers ist im vorliegenden Fall am ehesten dadurch zu entsprechen, wenn die Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, von dem Personalamt wahrgenommen werden, in dessen Wirkungsbereich der Arbeitsplatz des Beamten im Sinne des § 17 Abs 1a PTSG 1996 idF BGBl I Nr 161/1999 zugeordnet worden ist bzw zuzuordnen gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120261.X01Im RIS seit
03.04.2001