RS Vwgh 2000/5/24 2000/12/0032

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Veröffentlicht am 24.05.2000
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §73;
DO Wr 1994 §68 Abs1 Z2;
DO Wr 1994 §68 Abs2 Z1;
PensionsO Wr 1995 §4 Abs4 Z3 idF 1998/023;

Rechtssatz

Von dem üblicherweise relativ einfachen Verfahrensablauf der Ruhegenussbemessung weicht § 4 Abs 4 Z 3 Wr PensionsO 1995 insofern ab, als der Entfall der Kürzung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit im Streitfall in einem relativ komplexen Ermittlungsverfahren (in dem in der Regel jedenfalls ärztliche Sachverständige beizuziehen sind), das unter Einhaltung eines dem Gesetz entsprechenden Verwaltungsverfahrens länger dauern kann, von der Dienstbehörde im Ruhegenussbemessungsverfahren zu klären ist. Zwar kann die Dienstbehörde dazu auf bereits im Ruhestandsversetzungsverfahren angestellte Ermittlungen (insbesondere ärztliche Gutachten) zurückgreifen, soweit dort dazu Untersuchungen angestellt wurden (was insbesondere für den hier nicht vorliegenden Fall bedeutsam ist, dass - wie im Bundesbereich der Regelfall - die für die Ruhestandsversetzung zuständige (Aktiv)Dienstbehörde und die für die Ruhegenussbemessung zuständige (Pensions)Dienstbehörde zwei verschiedene Behörden (aus verschiedenen Ressorts) sind). Zu beachten ist aber, dass sich der Begriff der (dauernden) Dienstunfähigkeit im Sinn der Ruhestandsversetzung (vgl § 68 Abs 1 Z 2 bzw Abs 2 Z 1 Wr DO 1994) - nur dieser ist für den Ausgang des Ruhestandsversetzungsverfahrens von entscheidender Bedeutung - nicht mit dem der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 4 Abs 4 Z 3 Wr PensionsO 1995 deckt. Der letztgenannte Begriff ist daher im Streitfall nicht im Ruhestandsversetzungsverfahren, sondern im Ruhegenussbemessungsverfahren zu klären, für dessen Ausgang er rechtserheblich ist. Der Gesetzgeber geht im Fall der FRÜHPENSIONIERUNG (das heißt - derzeit - vor Vollendung des 60. Lebensjahres) offenbar davon aus, dass die (relativ einfach und schematisch zu handhabende) Kürzung der Ruhegenussbemessung der Regelfall, deren Entfall nach § 4 Abs 4 (hier nach Z 3) Wr PensionsO 1995 der Ausnahmefall ist. Berücksichtigt man dies, so ist vor dem Hintergrund des oben dargelegten Grundsatzes der Einfachheit und Raschheit des Ruhegenussbemessungsverfahrens davon auszugehen, dass die (zuständige) Dienstbehörde im Falle der Frühpensionierung nur dann endgültig über den Ruhegenuss abzusprechen hat, wenn nach der Lage des Falles das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausnahmetatbeständen von der Kürzung unstrittig ist. Ist dies nicht der Fall und daher mit einem längeren Verfahren zur Klärung des dafür maßgebenden Sachverhaltes zu rechnen, hält es der Verwaltungsgerichtshof für zulässig, unter Anwendung der Kürzungsbestimmung den Ruhegenuss nur vorläufig zu bemessen und die Entscheidung über den möglichen Entfall der Kürzungsbestimmung einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten. Dies ist in einem solchen Bescheid klar zum Ausdruck zu bringen. Freilich gelten auch für das vorbehaltene Verfahren die Entscheidungsfristen des nach dem DVG anzuwendenden § 73 AVG.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120032.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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