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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §24a idF 1986/387;Rechtssatz
Sowohl die inhaltlich detaillierteren Regelungen einzelner Vergütungskomponenten in den §§ 24a und 24b GehG als auch die Untergliederung aller Komponenten in § 24a Abs 1 letzter Satz GehG orientieren sich zweifellos an den wohnrechtlichen Normen, insbesondere an dem zum Zeitpunkt der 45.GehG-Novelle geltenden MRG. Dabei wird dynamisch am Wohnrecht angeknüpft, können also Veränderungen in diesem Bereich auch für das öffentlich-rechtliche Naturalwohnungsverhältnis von Bedeutung sein (vgl in diesem Zusammenhang die für die Grundvergütung nach § 24a Abs 2 GehG maßgebende Umstellung vom sogenannten KATEGORIEZINS auf den Richtwertzins durch das 3.WÄG, BGBl Nr 800/1993, bei Neubegründungen des Naturalwohnungsverhältnisses oder bestimmten Anpassungen nach § 112f GehG - vgl dazu zB E 28.4.2000, 99/12/0311 oder 2000/12/0005). Dem Wohnrecht kommt daher auch für die Auslegung der §§ 24a bis 24c GehG in der Fassung der 45. GehG-Novelle, die im Ergebnis an der bloß kursorischen Regelungstechnik nichts geändert hat, eine wichtige Orientierungsfunktion zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995120353.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011