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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PTSG 1996 §21 Abs3 idF 1999/I/161;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0335Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde, nämlich das beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichtete Personalamt, seit der Novelle des PTSG 1996 mit BGBl I Nr 161/1999 nicht mehr besteht, ergibt sich aus § 21 Abs 3 PTSG 1996 in der vorher genannten Fassung die Verpflichtung zur Weiterführung der anhängigen Verfahren durch das für den jeweiligen Unternehmensbereich zuständige Personalamt. Das bedeutet, dass das Personalamt beim Vorstand der Telekom Austria AG die zur Weiterführung in beiden Beschwerdefällen (betreffend Ruhestandsversetzung und Zurechnung von Zeiträumen zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit sowie vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes) zuständige Dienstbehörde ist. Dem Kostenersatzbegehren des für die Erstattung der Gegenschrift im ersten Beschwerdefall unzuständigen Personalamtes beim Vorstand der Österreichischen Post AG war daher nicht stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120261.X02Im RIS seit
03.04.2001