RS Vfgh 2000/11/28 V59/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2000
beobachten
merken

Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
StVO 1960 §43 Abs1 litb
Verordnung der BH Urfahr-Umgebung v 21.09.98 betr die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen im Gemeindegebiet von Reichenau

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Gemeindegebiet von Reichenau mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen; keine Erforderlichkeit der Verordnung im Sinne des Gesetzes

Rechtssatz

Weder aus der Sicht der Bundesstraßenverwaltung, noch aus jener des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik, noch aus jener des Bezirksgendarmeriekommandos Urfahr geht hervor, dass eine entsprechende fachliche Grundlage für die Erlassung der vorliegenden Verordnung gegeben ist. Die diesbezüglichen Feststellungen bestätigen vielmehr, daß die vom Gesetz für die Erlassung einer Verordnung gemäß §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 normierte Erforderlichkeit der entsprechenden Beschränkung hier nicht vorliegt.

Die in Prüfung gezogene Verordnung erweist sich daher im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 8984/1980, 9721/1983, 13371/1993 und 14051/1995) als nicht erforderlich im Sinn des §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960.

(Anlaßfall: E v 28.11.00, B1668/99, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V59.2000

Dokumentnummer

JFR_09998872_00V00059_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten