RS Vwgh 2000/5/24 97/12/0185

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Veröffentlicht am 24.05.2000
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs7 idF 1998/I/158 impl;
AVG §13;
LBG OÖ 1993 §103 Abs2;
LBG OÖ 1993 §103 Abs3;

Rechtssatz

Dem Gesetz lässt sich zwar weder eine ausdrückliche Regelung entnehmen, dass ein Antrag des Beamten nach § 103 Abs 3 OÖ LBG 1993 von ihm zurückgezogen werden kann noch welche Wirkung dies - bei Zulässigkeit der Antragsrückziehung - auf die Dienstgebermitteilung nach § 103 Abs 2 OÖ LBG 1993 hat. Nach der ständigen Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe dazu die Fundstellenachweise bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht,

7. Auflage, Rz 151 Z 4) konnten aber auch schon vor der Neufassung des § 13 Abs 7 AVG durch die Novelle BGBl I Nr 158/1998 (die am 1. Jänner 1999 in Kraft getreten ist und daher im Beschwerdefall für die Beurteilung der Zulässigkeit der Zurückziehung des Antrages im Jänner 1997 nicht in Betracht kommt) Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides zurückgezogen werden. Lege non distinguente gilt dies auch für einen Antrag nach § 103 Abs 3 OÖ LBG 1993 (vor bzw nach der genannten AVG-Novelle).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997120185.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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