RS Vwgh 2000/5/24 2000/12/0028

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Veröffentlicht am 24.05.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §15 idF 1990/447;

Rechtssatz

§ 15 BDG 1979 lässt sich nicht entnehmen, dass bereits allein die Abgabe der dort vorgesehenen Erklärung des Beamten die Durchführung und den Abschluss eines amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens nach § 14 BDG 1979 (mit einem früheren Wirksamkeitsbeginn als er durch die Erklärung herbeigeführt worden wäre) unzulässig macht (Hinweis E 14.6.1995, 95/12/0110, wonach auch ein Beamter, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs 1 BDG 1979 stellen kann). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 ist aber in jedem Fall, dass die Dienstunfähigkeit des Beamten im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120028.X07

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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