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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §209 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/16/0111 E 1. Dezember 1987 RS 4Stammrechtssatz
Die bloße ANKÜNDIGUNG, eine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen dienende Handlung in Hinkunft erst unternehmen zu wollen, unterbricht die Verjährung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160379.X04Im RIS seit
23.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013