RS Vwgh 2000/5/25 99/16/0379

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1;
LAO Tir 1984 §156 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/16/0111 E 1. Dezember 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Die bloße ANKÜNDIGUNG, eine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen dienende Handlung in Hinkunft erst unternehmen zu wollen, unterbricht die Verjährung nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160379.X04

Im RIS seit

23.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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