RS Vwgh 2000/5/25 99/07/0072

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

61997CJ0120 Upjohn / Licensing Authority VORAB;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

EuGH 61997J0120 Upjohn VORAB

Rechtssatz

Bei einer erstmals vor dem VwGH vorgebrachten Sachverhaltsbehauptung handelt es sich um eine nach § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung. Dem VwGH ist es verwehrt, inhaltlich auf diese Behauptung und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen einzugehen. Daran ändert auch das Gemeinschaftsrecht nichts. Wie dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Fall Upjohn (Rs C-120/97, Slg 1999 I-223, Rz 39 f) zu entnehmen ist, ist es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dass der gerichtliche Rechtsschutz auf den zum Entscheidungszeitpunkt der Verwaltungsbehörde maßgeblichen Zeitpunkt beschränkt bleibt, sofern dadurch die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070072.X08

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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