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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/10/0209 E 27. November 1995 RS 5(hier ohne Klammerausdruck)Stammrechtssatz
Abgesehen von den Fällen, in denen eine Verwaltungsvorschrift den Sachverständigenbeweis ausdrücklich vorschreibt, ist Befund und Gutachten eines Sachverständigen dann einzuholen, wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse notwendig sind. Reichen die allgemeine Lebenserfahrung oder die Fachkenntnisse der Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes aus, liegt kein Verfahrensmangel darin, daß kein Sachverständigenbeweis eingeholt wird (hier: zur Frage der Auswirkungen eines Schulbesuches des Kindes von Lehrern bzw Schuldirektoren an der Schule der Eltern für dieses Kind).
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070003.X06Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010