RS Vwgh 2000/5/25 99/07/0003

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0209 E 27. November 1995 RS 5(hier ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Abgesehen von den Fällen, in denen eine Verwaltungsvorschrift den Sachverständigenbeweis ausdrücklich vorschreibt, ist Befund und Gutachten eines Sachverständigen dann einzuholen, wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse notwendig sind. Reichen die allgemeine Lebenserfahrung oder die Fachkenntnisse der Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes aus, liegt kein Verfahrensmangel darin, daß kein Sachverständigenbeweis eingeholt wird (hier: zur Frage der Auswirkungen eines Schulbesuches des Kindes von Lehrern bzw Schuldirektoren an der Schule der Eltern für dieses Kind).

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070003.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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