RS Vwgh 2000/5/25 99/07/0003

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs3 litg;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;

Rechtssatz

Bei dem durch die Strafnorm des § 137 Abs 3 lit g WRG erfassten Tatbestand der Gewässerverunreinigung nach § 32 Abs 1 WRG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei welchem zufolge des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht beweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Hiebei hat der Beschuldigte initiativ durch Beibringung von Beweismitteln bzw Stellung von entsprechenden Beweisanträgen alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (Hinweis E 28.2.1989, 88/07/0115; E 23.5.1995, 94/07/0091).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070003.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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