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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bei dem durch die Strafnorm des § 137 Abs 3 lit g WRG erfassten Tatbestand der Gewässerverunreinigung nach § 32 Abs 1 WRG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei welchem zufolge des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht beweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Hiebei hat der Beschuldigte initiativ durch Beibringung von Beweismitteln bzw Stellung von entsprechenden Beweisanträgen alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (Hinweis E 28.2.1989, 88/07/0115; E 23.5.1995, 94/07/0091).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070003.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010