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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0230 E 21. Jänner 1988 RS 2Stammrechtssatz
Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist nur dann zulässig, wenn der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073). Mit der bloßen
WILLENTLICHEN ÜBERTRAGUNG ZWISCHEN GESCHÄFTSFÜHRER BZW
GESELLSCHAFTER EINES UNTERNEHMENS UND DEM VON DIESEM BEAUFTRAGTEN
ANGESTELLTEN IN LEITENDER POSITION tritt keine Veränderung des Verantwortungsbereiches iSd § 9 Abs 2 VStG nach außen hin ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070003.X08Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010