RS Vwgh 2000/5/25 99/07/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0230 E 21. Jänner 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist nur dann zulässig, wenn der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073). Mit der bloßen

WILLENTLICHEN ÜBERTRAGUNG ZWISCHEN GESCHÄFTSFÜHRER BZW

GESELLSCHAFTER EINES UNTERNEHMENS UND DEM VON DIESEM BEAUFTRAGTEN

ANGESTELLTEN IN LEITENDER POSITION tritt keine Veränderung des Verantwortungsbereiches iSd § 9 Abs 2 VStG nach außen hin ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070003.X08

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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