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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art141 Abs3 / VolksbefragungRechtssatz
Zurückweisung der Anfechtung einer Bürgerbefragung in Waidhofen/Ybbs wegen Versäumung der Anfechtungsfrist; kein Rechtsmittel gegen das Ergebnis einer Bürgerbefragung
Zurückweisung der Anfechtung einer Bürgerbefragung in Waidhofen an der Ybbs vom 26.03.00 als verspätet wegen Versäumung der vierwöchigen Anfechtungsfrist des §68 Abs1 VfGG.
Die vorliegende Eingabe ist eine solche nach Art141 (Abs3) B-VG, auf welche Verfassungsbestimmung sich die Anfechtungswerberin auch ausdrücklich beruft (insoferne unterscheidet sich der hier vorliegende Fall von jenem, der dem E v 16.06.00, V103/99, zu Grunde liegt). Für Verfahren nach Art141 B-VG gilt ua. §68 VfGG (sinngemäß).
Der gesetzlichen Anordnung in §11 Abs1 Nö StadtrechtsorganisationsG, LGBl. 1026-0, dass für das Verfahren zur Durchführung der Bürgerbefragung die Nö GRWO 1994 sinngemäß gelte, ist nicht die Bedeutung beizumessen, dass für eine Bürgerbefragung eine Anfechtungsmöglichkeit, wie sie im 10. Abschnitt der Nö GRWO 1994 für Wahlen nach dieser Rechtsvorschrift vorgesehen ist, bestünde. Zum Einen bezieht sich diese Anordnung ausdrücklich auf das Verfahren zur Durchführung der Bürgerbefragung; zum Anderen ist die Frage der Rechtsmittelfähigkeit des Ergebnisses einer Bürgerbefragung im Nö StadtrechtsorganisationsG gesondert geregelt, und zwar in §12 Abs1, wonach das Ergebnis der Bürgerbefragung keinem Rechtsmittel unterliegt. Eine irrige Rechtsauffassung über den Instanzenzug geht aber - wie der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt aussprach - zu Lasten des Anfechtungswerbers.
Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §12 Abs1 Nö StadtrechtsorganisationsG einzuleiten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, VolksbefragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:WI14.2000Dokumentnummer
JFR_09998872_00W0I014_01