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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §276;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 98/16/0382 B 30. April 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000Rechtssatz
§ 207 Abs 2 Tir LAO 1984 unterscheidet nicht, ob es sich um eine Selbstbemessungsabgabe handelt und der Abgabenpflichtige schon vor Bescheiderlassung von sich aus tätig hätte werden müssen oder eine andere Steuer vorgeschrieben wurde, hinsichtlich derer stets ein Festsetzungsbescheid zu ergehen hat. Auch ist es nach dieser Bestimmung unerheblich, ob es sich um eine Bringschuld oder Holschuld handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160193.X01Im RIS seit
04.12.2000Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012