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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138;Beachte
Besprechung in:RdU 2002, 55;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/07/0210 E 20. November 1984 RS 3Stammrechtssatz
Als Neuerung iSd § 138 WRG 1959 ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen. Es stellt daher nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung iSd § 138 WRG 1959 dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes. (Hinweis auf E vom 18.9.1984, 83/07/0244)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997070054.X02Im RIS seit
06.12.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017