RS Vwgh 2000/5/25 97/07/0054

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138;

Beachte

Besprechung in:RdU 2002, 55;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/07/0210 E 20. November 1984 RS 3

Stammrechtssatz

Als Neuerung iSd § 138 WRG 1959 ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen. Es stellt daher nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung iSd § 138 WRG 1959 dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes. (Hinweis auf E vom 18.9.1984, 83/07/0244)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997070054.X02

Im RIS seit

06.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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