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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die eingeschränkte Parteistellung sowohl der Gemeinde als auch des Fischereiberechtigten erfordert es, dass diese Parteien den Zusammenhang zwischen einer Einwendung und dem ihnen eingeräumten Recht ausreichend klarlegen, sofern dieser Zusammenhang nicht von vornherein auf der Hand liegt (Hinweis E 19.1.1988, 83/07/0204).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070072.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016