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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E234 EG Art234;Rechtssatz
Die Verwaltungsstrafbehörde hat, indem sie in Verkennung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts auf Grund einer durch das Gemeinschaftsrecht verdrängten innerstaatlichen Norm das objektive Tatbestandsmerkmal einer Verkürzung von Getränkesteuer angenommen und die Beschwerdeführerin deshalb bestraft hat, ihren Bescheid (soweit es die Getränkesteuer für alkoholische Getränke betrifft) mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (Hinweis VfGH E 27.11.1995, B 361/94, VfSlg 14324/1995). Die Beschwerdeführerin, die sich schon im Verwaltungsverfahren auf die Gemeinschaftswidrigkeit der Getränkesteuer berufen hat, hat damit im Verfahren vor der Verwaltungsstrafbehörde (die die maßgeblichen Tatbestandselemente selbst und ohne Bindung auf die Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen hat - Hinweis E VS 5.12.1993, 1055/79, VwSlg 5836F/1983) einen Rechtsbehelf eingelegt, der sie dazu berechtigt, sich auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 9.3.2000 in der Rechtssache C-437/97 zu berufen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Einwand im Verwaltungsverfahren auf die Gemeinschaftswidrigkeit der GetränkesteuerGemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Einwand im Verwaltungsverfahren auf die Gemeinschaftswidrigkeit der GetränkesteuerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160058.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011