RS Vwgh 2000/5/25 2000/16/0058

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E09302000
E6J
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

11997E234 EG Art234;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
61984CJ0041 Pinna VORAB;
61988CJ0262 Barber VORAB;
61993CJ0415 Bosman VORAB;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
AVG §37;
AVG §38;
EURallg;
GetränkesteuerG Wr 1992 §5 Abs1;
VStG §25;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verwaltungsstrafbehörde hat, indem sie in Verkennung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts auf Grund einer durch das Gemeinschaftsrecht verdrängten innerstaatlichen Norm das objektive Tatbestandsmerkmal einer Verkürzung von Getränkesteuer angenommen und die Beschwerdeführerin deshalb bestraft hat, ihren Bescheid (soweit es die Getränkesteuer für alkoholische Getränke betrifft) mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (Hinweis VfGH E 27.11.1995, B 361/94, VfSlg 14324/1995). Die Beschwerdeführerin, die sich schon im Verwaltungsverfahren auf die Gemeinschaftswidrigkeit der Getränkesteuer berufen hat, hat damit im Verfahren vor der Verwaltungsstrafbehörde (die die maßgeblichen Tatbestandselemente selbst und ohne Bindung auf die Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen hat - Hinweis E VS 5.12.1993, 1055/79, VwSlg 5836F/1983) einen Rechtsbehelf eingelegt, der sie dazu berechtigt, sich auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 9.3.2000 in der Rechtssache C-437/97 zu berufen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Einwand im Verwaltungsverfahren auf die Gemeinschaftswidrigkeit der GetränkesteuerGemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Einwand im Verwaltungsverfahren auf die Gemeinschaftswidrigkeit der Getränkesteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160058.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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