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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §14 Abs1 lita;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0284 B 25. November 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/15/0017 E 12. Dezember 1988 VwSlg 6369 F/1988 RS 1Stammrechtssatz
Die Haftungsreglung des § 14 Abs 1 lit a BAO dient dem Zweck, die im Unternehmen (Betrieb) als solchem liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens (Betriebes) in andere Hände nicht verloren gehen zu lassen. Die Haftung knüpft dabei an die Übereignung eines Unternehmens (oder eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes) im ganzen, also an den Übergang eines lebenden (lebensfähigen) Unternehmens bzw Betriebes an; damit müssen nicht alle zum Unternehmen (Betrieb) gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens (Betriebes) bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen. Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens (Betriebes) bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Unternehmen - bzw Betriebstypus (zB ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene Tätigkeit, Produktionsunternehmen usw) zu beantworten (Hinweis E 3.10.1984, 83/13/0042, E 22.4.1986, 85/14/0165).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160238.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012