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E000 EU- Recht allgemeinNorm
61977CJ0106 Simmenthal 2 VORAB;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/07/0097 99/07/0098 99/07/0099 99/07/0100 99/07/0101 99/07/0111 99/07/0208 99/07/0137 99/07/0138 99/07/0139 99/07/0140 99/07/0141 99/07/0112Rechtssatz
Zum Normenbestand, der gem Art 18 Abs 1 B-VG das Verwaltungshandeln ausschließlich zu bestimmen hat, zählt seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union auch das Gemeinschaftsrecht einschließlich seines Anwendungsvorranges, der im Urteil des EuGH vom 9.3.1978, Rs 106-77, "Simmenthal", dahin umschrieben wurde, dass die Vertragsbestimmungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane in ihrem Verhältnis zum internen Recht der Mitgliedsstaaten nicht nur zur Folge haben, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des geltenden staatlichen Rechts ohne Weiteres unanwendbar wird, sondern dass gegebenenfalls auch ein wirksames Zustandekommen neuer staatlicher Gesetzgebungsakte insoweit verhindert wird, als diese mit Gemeinschaftsnormen unvereinbar wären (Hinweis Griller, Der Anwendungsvorrang des EG-Rechts in ecolex 1996, 639ff; Jabloner, Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts und Verwaltungsgerichtsbarkeit, in ÖJZ 1995, 921ff;
E 21.6.1999, 97/17/0501 bis 0503; E 23.7.1999, 98/02/0075;
E 20.9.1999, 99/10/0071).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61977J0106 Simmenthal 2 VORABSchlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070096.X02Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011