RS Vwgh 2000/5/25 99/07/0157

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
FlVfGG §21;
FlVfGG §31;
FlVfLG Tir 1996 §65;
VwRallg;

Rechtssatz

Enthält der Regulierungsplan Festlegungen über das Ausmaß bzw den Umfang der Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft, ist diese Urkunde zunächst jedenfalls für die Ausübung dieser Rechte maßgebend, weil sie die Rechtsgrundlage für das Anteilsrecht und Nutzungsrecht selbst bildet. Nur insoweit dieser Regulierungsplan mangels hinreichender Bestimmtheit auslegungsbedürftig ist, können andere Beweismittel - soweit vorhanden - zur Feststellung des Ausmaßes und Umfanges der begründeten Rechte herangezogen werden (Hinweis E 26.5.1992, 91/07/0089).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070157.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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