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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §14 Abs1 lita;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0284 B 25. November 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000Rechtssatz
Unter "Übereignung" iSd § 12 Abs 1 Z 1 Wr LAO sowie des § 14 Abs 1 lit a BAO ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 164 f). Maßgebend ist somit der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Von einem solchen Übergang kann auch dann gesprochen werden, wenn der Erwerber des Unternehmens vom Vormieter einen neuen Mietvertrag mit dem Bestandgeber abschließt. Wurde die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Lokal verschafft und kann der Erwerber den Betrieb des Vormieters in diesen Geschäftsräumen und mit dem gekauften Inventar fortführen, dann kann von einer Übereignung des Unternehmens nach § 12 Abs 1 Wr LAO auch dann ausgegangen werden, wenn - aus welchen Gründen immer - § 12a MRG nicht zum Tragen gekommen ein sollte.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 ÜbereignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160238.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012