RS Vwgh 2000/5/25 2000/16/0238

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1 lita;
LAO Wr 1962 §12 Abs1 Z1;
MRG §12a;
VwRallg;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0284 B 25. November 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000

Rechtssatz

Unter "Übereignung" iSd § 12 Abs 1 Z 1 Wr LAO sowie des § 14 Abs 1 lit a BAO ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 164 f). Maßgebend ist somit der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Von einem solchen Übergang kann auch dann gesprochen werden, wenn der Erwerber des Unternehmens vom Vormieter einen neuen Mietvertrag mit dem Bestandgeber abschließt. Wurde die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Lokal verschafft und kann der Erwerber den Betrieb des Vormieters in diesen Geschäftsräumen und mit dem gekauften Inventar fortführen, dann kann von einer Übereignung des Unternehmens nach § 12 Abs 1 Wr LAO auch dann ausgegangen werden, wenn - aus welchen Gründen immer - § 12a MRG nicht zum Tragen gekommen ein sollte.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Übereignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160238.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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