RS Vwgh 2000/5/25 2000/16/0239

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
GetränkesteuerG Wr 1992 §4;
VwRallg;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0295 B 25. November 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000

Rechtssatz

Im Fall einer Weiterverpachtung durch den Pächter (Unterpacht) haftet der am Anfang der Kette stehende Verpächter nicht für die Abgabenschulden des Afterpächters (Hinweis E 29.1.1993, 91/17/0048). Die für das Pachtverhältnis zwischen Verpächter und Pächter charakteristischen Umstände lassen sich nämlich nicht uneingeschränkt auf das Verhältnis zwischen dem Verpächter und einem Dritten übertragen. Für eine solche abgabenrechtliche Haftung des Verpächters für Abgabenschulden eines Dritten würde daher auch die sachliche Rechtfertigung fehlen (Hinweis E 30.11.1990, 89/17/0062).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Afterpacht Unterpächter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160239.X03

Im RIS seit

07.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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