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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer WienNorm
ABGB §1091;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0295 B 25. November 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000Rechtssatz
Im Fall einer Weiterverpachtung durch den Pächter (Unterpacht) haftet der am Anfang der Kette stehende Verpächter nicht für die Abgabenschulden des Afterpächters (Hinweis E 29.1.1993, 91/17/0048). Die für das Pachtverhältnis zwischen Verpächter und Pächter charakteristischen Umstände lassen sich nämlich nicht uneingeschränkt auf das Verhältnis zwischen dem Verpächter und einem Dritten übertragen. Für eine solche abgabenrechtliche Haftung des Verpächters für Abgabenschulden eines Dritten würde daher auch die sachliche Rechtfertigung fehlen (Hinweis E 30.11.1990, 89/17/0062).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Afterpacht UnterpächterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160239.X03Im RIS seit
07.09.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012