RS Vwgh 2000/5/25 99/07/0003

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §137 Abs3 litg;
WRG 1959 §32;

Rechtssatz

Tatbestandsvoraussetzung des § 137 Abs 3 lit g WRG ist die Vornahme von Einwirkungen auf Gewässer ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 Abs 1 und Abs 2 WRG. Bewilligungspflicht nach § 32 WRG ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070003.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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