RS Vwgh 2000/5/25 2000/16/0193

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir 1993 §11 Abs1;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir 1993 §12;
LAO Tir 1984 §151 Abs2;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 98/16/0382 B 30. April 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000

Rechtssatz

Die Fiktion der Abgabenfestsetzung im Fall der Einreichung der Erklärung soll die bescheidmäßige Festsetzung dann ersetzen, wenn die abgabenbehördliche Festsetzung der eingereichten Erklärung entspricht. Der Gesetzgeber hat damit verwaltungsökonomischen Gründen Rechnung getragen, dass kein Bescheid zu erlassen ist, wenn mit diesem an den erklärten Abgaben keine Änderung vorgenommen werden muss. Die Fiktion der Festsetzung hat aber als Fiktion im Fall der bescheidmäßigen Festsetzung keine Bedeutung mehr. Ist die Steuer allenfalls für den Zeitraum eines Monats mit Bescheid festgesetzt worden, dann kann eine spätere Jahreserklärung diese allenfalls rechtskräftige Abgabenfestsetzung für einen Berechnungszeitraum (Monat) auf Grund einer bloßen Fiktion nicht ersetzen; die bescheidmäßige Festsetzung geht in jedem Fall der Fiktion der Festsetzung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160193.X04

Im RIS seit

04.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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