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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §201;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 98/16/0382 B 30. April 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000Rechtssatz
Die Fiktion der Abgabenfestsetzung im Fall der Einreichung der Erklärung soll die bescheidmäßige Festsetzung dann ersetzen, wenn die abgabenbehördliche Festsetzung der eingereichten Erklärung entspricht. Der Gesetzgeber hat damit verwaltungsökonomischen Gründen Rechnung getragen, dass kein Bescheid zu erlassen ist, wenn mit diesem an den erklärten Abgaben keine Änderung vorgenommen werden muss. Die Fiktion der Festsetzung hat aber als Fiktion im Fall der bescheidmäßigen Festsetzung keine Bedeutung mehr. Ist die Steuer allenfalls für den Zeitraum eines Monats mit Bescheid festgesetzt worden, dann kann eine spätere Jahreserklärung diese allenfalls rechtskräftige Abgabenfestsetzung für einen Berechnungszeitraum (Monat) auf Grund einer bloßen Fiktion nicht ersetzen; die bescheidmäßige Festsetzung geht in jedem Fall der Fiktion der Festsetzung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160193.X04Im RIS seit
04.12.2000Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012