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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §201;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 98/16/0382 B 30. April 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000Rechtssatz
Die vom Steuerpflichtigen abgegebene Jahreserklärung ist auch im <seite_7>Zusammenhang mit der bescheidmäßigen Festsetzung für bestimmte
Zeiträume zu sehen. Daraus ergibt sich, dass die Steuer nur dann und insoweit durch die Einreichung der Jahreserklärung als festgesetzt gilt, als sie noch nicht für bestimmte Zeiträume (Monate) mit Bescheid festgesetzt worden ist. Aus diesem Grund erweist sich die Durchführung der Abgabenverfahren betreffend die Vorschreibung der Getränkesteuer für bestimmte Monate auch dann nicht als rechtswidrig, wenn während des Verfahrens eine Jahreserklärung abgegeben wurde, weil sich die Fiktion der Abgabenfestsetzung durch die Jahreserklärung nicht auf die Berechnungszeiträume beziehen kann, für die eine bescheidmäßige Festsetzung bereits erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160193.X05Im RIS seit
04.12.2000Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012