RS Vwgh 2000/5/25 2000/16/0193

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir 1993 §11 Abs1;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir 1993 §12;
LAO Tir 1984 §151 Abs2;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 98/16/0382 B 30. April 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000

Rechtssatz

Die vom Steuerpflichtigen abgegebene Jahreserklärung ist auch im <seite_7>Zusammenhang mit der bescheidmäßigen Festsetzung für bestimmte

Zeiträume zu sehen. Daraus ergibt sich, dass die Steuer nur dann und insoweit durch die Einreichung der Jahreserklärung als festgesetzt gilt, als sie noch nicht für bestimmte Zeiträume (Monate) mit Bescheid festgesetzt worden ist. Aus diesem Grund erweist sich die Durchführung der Abgabenverfahren betreffend die Vorschreibung der Getränkesteuer für bestimmte Monate auch dann nicht als rechtswidrig, wenn während des Verfahrens eine Jahreserklärung abgegeben wurde, weil sich die Fiktion der Abgabenfestsetzung durch die Jahreserklärung nicht auf die Berechnungszeiträume beziehen kann, für die eine bescheidmäßige Festsetzung bereits erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160193.X05

Im RIS seit

04.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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