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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer WienNorm
ABGB §1091;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0295 B 25. November 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000Rechtssatz
Eine Unternehmenspacht im Sinn der Haftungsbestimmung des § 4 Wiener GetränkesteuerG 1992 liegt in der Regel vor, wenn tatsächlich ein lebendes Unternehmen (im weitesten Sinn) Gegenstand des Bestandvertrages ist. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer in der Regel auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7lebendes UnternehmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160239.X01Im RIS seit
07.09.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012