RS Vwgh 2000/5/25 2000/16/0239

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
GetränkesteuerG Wr 1992 §4;
VwRallg;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0295 B 25. November 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000

Rechtssatz

Eine Unternehmenspacht im Sinn der Haftungsbestimmung des § 4 Wiener GetränkesteuerG 1992 liegt in der Regel vor, wenn tatsächlich ein lebendes Unternehmen (im weitesten Sinn) Gegenstand des Bestandvertrages ist. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer in der Regel auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7lebendes Unternehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160239.X01

Im RIS seit

07.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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