Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die in einem Verfahren gem § 111a WRG der Gemeinde gem § 102 Abs 1 lit d WRG eingeräumte Parteistellung berechtigt nicht zur Beschwerdeführung vor dem VwGH, da diese Parteistellung lediglich eine Formalparteistellung begründet, die mit keinerlei subjektiven Rechten verbunden ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070072.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016