RS Vfgh 2000/11/28 B1091/99

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §62 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer gesonderten, jedoch nicht gegen die Berichtigung gerichteten Beschwerde gegen einen Berichtigungsbescheid; Mitbekämpfung des Berichtigungsbescheides bereits durch Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid aufgrund bloßer Wiederholung der bereits in der ersten Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe

Rechtssatz

Die gegen den Bescheid vom 13.04.99 idF des Berichtigungsbescheides vom 14.06.99 vom selben Beschwerdeführer erhobene, beim Verfassungsgerichtshof zu B1091/99 protokollierte und auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich nicht dagegen, daß eine - im übrigen zu seinen Gunsten lautende - Berichtigung vorgenommen wurde; vielmehr werden in dieser Beschwerde dieselben Beschwerdegründe wie in der ersten Beschwerde vorgebracht.

Der Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit und gilt, jedenfalls unter den geschilderten Voraussetzungen, bereits als mit dem durch ihn berichtigten Bescheid bekämpft.

Entscheidungstexte

  • B 1091/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.2000 B 1091/99

Schlagworte

Bescheidberichtigung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1091.1999

Dokumentnummer

JFR_09998872_99B01091_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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