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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §147;Rechtssatz
Mit der Ankündigung einer konkreten Prüfung über einen bestimmten Prüfungszeitraum zu einem bestimmten Prüfungstermin hat die Beh den Weg zur Geltendmachung eines konkreten Abgabenanspruches beschritten. Eine solche über eine bloße Ankündigung hinausgehende Amtshandlung ist daher verjährungsunterbrechend, selbst wenn sie auf Wunsch des Abgabepflichtigen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160379.X08Im RIS seit
23.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013