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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Beachte
Besprechung in:RdU 2002, 55;Rechtssatz
Der Antrag einer Partei (eines Betroffenen) auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages (§ 138 WRG 1959) ist abzuweisen, wenn es nicht (mehr) möglich ist, den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ist daher eine "Beseitigung der vorgenommenen Neuerungen" oder eine "Nachholung von unterlassenen Arbeiten", bzw. eine "Wiederherstellung des früheren Zustandes", schon aus den natürlichen Gegebenheiten gar nicht möglich, dann können diese Ziele mit den Mitteln des Wasserrechtes nicht erreicht werden. Liegt eine solche faktische Unmöglichkeit vor, dann kann die eigenmächtige Neuerung, unabhängig davon wie offenkundig auch immer das Verhalten einer Person iSd § 138 Abs 1 WRG 1959 gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat, mit den in dieser Gesetzesstelle normierten Mitteln nicht erfolgreich verfolgt werden. (Hier: Eine "Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes" - etwa in Form einer Verfüllung des Geländes mit geeignetem Material, das weitgehend dem ursprünglich vorhanden gewesenen entspricht, auf das dem erteilten Konsens entsprechende Niveau - kommt wegen der Unmöglichkeit der Herstellung eines solchen Zustandes nicht in Betracht.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997070054.X04Im RIS seit
06.12.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017