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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §23 Abs1;Rechtssatz
Das "selbst Führen" ihrer Sache vor dem VwGH bedeutet für juristische Personen, dass ihre zur Vertretung nach außen berufenen Organe die entsprechenden Prozesshandlungen, etwa das Auftreten in einer Verhandlung vor dem VwGH, vornehmen. Juristische Personen haben demnach im Falle einer Verhandlung vor dem VwGH die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen oder ihre Sache selbst zu führen, indem ihre vertretungsbefugten Organe bei einer solchen Verhandlung auftreten. Eine Vertretung durch eine Person, die weder Rechtsanwalt ist noch zu den vertretungsbefugten Organen der juristischen Person zählt, ist nicht möglich.
Schlagworte
VwRallg7 "selbst Führen"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070072.X09Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016