RS Vwgh 2000/5/25 99/07/0072

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §23 Abs1;
VwGG §39;

Rechtssatz

Das "selbst Führen" ihrer Sache vor dem VwGH bedeutet für juristische Personen, dass ihre zur Vertretung nach außen berufenen Organe die entsprechenden Prozesshandlungen, etwa das Auftreten in einer Verhandlung vor dem VwGH, vornehmen. Juristische Personen haben demnach im Falle einer Verhandlung vor dem VwGH die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen oder ihre Sache selbst zu führen, indem ihre vertretungsbefugten Organe bei einer solchen Verhandlung auftreten. Eine Vertretung durch eine Person, die weder Rechtsanwalt ist noch zu den vertretungsbefugten Organen der juristischen Person zählt, ist nicht möglich.

Schlagworte

VwRallg7 "selbst Führen"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070072.X09

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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