Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Beachte
Besprechung in:RdU 2002, 55;Rechtssatz
Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (Hinweis E 23.4.1998, 98/07/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997070054.X01Im RIS seit
06.12.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017