RS Vwgh 2000/5/25 97/07/0054

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Beachte

Besprechung in:RdU 2002, 55;

Rechtssatz

Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (Hinweis E 23.4.1998, 98/07/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997070054.X01

Im RIS seit

06.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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