RS Vwgh 2000/5/25 97/07/0054

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Beachte

Besprechung in:RdU 2002, 55;

Rechtssatz

Ein auf § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 gestützter Auftrag, der eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung betrifft, hat sich auf die Anordnung der Beseitigung derselben zu beschränken; ein Auftrag, auch (zusätzlich) neue Maßnahmen zu setzen, ist durch diese Gesetzesbestimmung nicht gedeckt. (Hier: Die Sohlpflasterung mit schweren Steinen auf Teilstrecken des Bachbettes einschließlich der Errichtung von Wegen und Steigen für die Erschließung von Grundstücken des Antragstellers nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 auf einer Bachseite ist als (zusätzliche) neue Maßnahmen zu qualifizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997070054.X03

Im RIS seit

06.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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