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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Beachte
Besprechung in:RdU 2002, 55;Rechtssatz
Ein auf § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 gestützter Auftrag, der eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung betrifft, hat sich auf die Anordnung der Beseitigung derselben zu beschränken; ein Auftrag, auch (zusätzlich) neue Maßnahmen zu setzen, ist durch diese Gesetzesbestimmung nicht gedeckt. (Hier: Die Sohlpflasterung mit schweren Steinen auf Teilstrecken des Bachbettes einschließlich der Errichtung von Wegen und Steigen für die Erschließung von Grundstücken des Antragstellers nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 auf einer Bachseite ist als (zusätzliche) neue Maßnahmen zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997070054.X03Im RIS seit
06.12.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017