RS Vwgh 2000/5/25 99/16/0379

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §147;
BAO §209 Abs1;
LAO Tir 1984 §156 Abs1;

Rechtssatz

Die Verjährung wird auch unterbrochen, wenn das Verwaltungsziel einer nach außen gerichteten Amtshandlung in der Feststellung des Abgabepflichtigen und in der Geltendmachung eines Anspruches besteht und der Weg zu diesem Ziel mit Hilfe von zur Zweckerreichung dienenden Verwaltungsmaßnahmen beschritten wird. Amtshandlungen, die objektiv geeignet sind, die Verjährung zu unterbrechen, wirken bereits mit ihrem Beginn auf die Verjährung und unterbrechen die Verjährungsfrist; zB schon die Ankündigung einer abgabenbehördlichen Prüfung oder die Vorweisung des Prüfungsauftrages (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, Band II, 2188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160379.X06

Im RIS seit

23.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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