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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §147;Rechtssatz
Die Verjährung wird auch unterbrochen, wenn das Verwaltungsziel einer nach außen gerichteten Amtshandlung in der Feststellung des Abgabepflichtigen und in der Geltendmachung eines Anspruches besteht und der Weg zu diesem Ziel mit Hilfe von zur Zweckerreichung dienenden Verwaltungsmaßnahmen beschritten wird. Amtshandlungen, die objektiv geeignet sind, die Verjährung zu unterbrechen, wirken bereits mit ihrem Beginn auf die Verjährung und unterbrechen die Verjährungsfrist; zB schon die Ankündigung einer abgabenbehördlichen Prüfung oder die Vorweisung des Prüfungsauftrages (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, Band II, 2188).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160379.X06Im RIS seit
23.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013