RS Vwgh 2000/5/25 2000/07/0006

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §22;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0207 B 25. Jänner 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Ob ein bestehendes Wasserbenutzungsrecht durch ein Wasserbauvorhaben beeinträchtigt wird, hängt auschließlich vom Inhalt des bewilligten Wassserbauprojektes, nicht aber von der Person des Bewilligungsinhabers ab. Durch die Verleihung eines Wasserbenützungsrechtes AN EINE BESTIMMTE PERSON können Rechte des Inhabers eines bestehenden Wasserbenutzungsrechtes selbst dann nicht verletzt werden, wenn die Verleihung der Bewilligung an diese Person objektiv rechtswidrig wäre.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070006.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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