RS Vwgh 2000/5/25 99/07/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0886/65 E 28. September 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriff des Notstandes ist stets mit einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen verbunden (Hinweis auf E 9.2.1961, 1825/29, VwSlg 5495 A/1961). Die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung allein oder bloß nachteilige Folgen dieser Art können einen Notstand nicht rechtfertigen (Hinweis E 11.12.1952, 1952/51, VwSlg 2783 A/1952 zweiter Teil).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070003.X09

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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