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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §2;Rechtssatz
Ein Bringungsnotstand beeinträchtigt im Falle der Verpachtung im besonderen Maße auch den Pächter. Es ist daher davon auszugehen, dass auch ihm ein Antragsrecht zusteht, um diesen Bringungsnotstand durch die Einräumung eines Bringungsrechtes beseitigen zu lassen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070201.X01Im RIS seit
11.07.2001