RS Vwgh 2000/5/25 99/16/0217

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;
FinStrG §165 Abs1 litb;

Rechtssatz

Das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln führt nur dann zur Wiederaufnahme, wenn diese Tatsachen oder Beweismittel im vorangehenden Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Verschulden bedeutet die Verletzung eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlicher Fähigkeit gefordert werden kann. Waren die Tatsachen oder Beweismittel bekannt oder hätten sie der Partei bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein müssen, dann können diese nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens Berücksichtigung finden (Hinweis E 11.5.1993, 93/14/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160217.X02

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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