RS Vwgh 2000/5/25 99/07/0003

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/07/0378 E 17. Dezember 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Als strafbarer Täter in Bezug auf eine Übertretung des in § 32 Abs 1 WRG 1959 enthaltenen Verbotes - Gleiches gilt für die in Abs 2 aufgezählten Tatbestände - kommt (nur) jene Person in Betracht, die eine Einwirkung auf ein Gewässer ohne die hiezu erforderliche Bewilligung vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt. (Hinweis auf E vom 25.5.1961, 0715/60, VwSlg 5575 A/1961).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070003.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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