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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/07/0378 E 17. Dezember 1985 RS 1Stammrechtssatz
Als strafbarer Täter in Bezug auf eine Übertretung des in § 32 Abs 1 WRG 1959 enthaltenen Verbotes - Gleiches gilt für die in Abs 2 aufgezählten Tatbestände - kommt (nur) jene Person in Betracht, die eine Einwirkung auf ein Gewässer ohne die hiezu erforderliche Bewilligung vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt. (Hinweis auf E vom 25.5.1961, 0715/60, VwSlg 5575 A/1961).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070003.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010