RS Vfgh 2000/11/28 B34/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2000
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
DSt 1990 §16 Abs1 Z2

Rechtssatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Geldbuße über einen Rechtsanwalt wegen standeswidrigen Verhaltens in Zusammenhang mit der Verbücherung von Pfandrechten durch einen als Treuhänder beauftragten anderen Rechtsanwalt; ausreichende Gelegenheit zur Darlegung der Standpunkte des Beschwerdeführers und verfassungsrechtlich unbedenkliche Beweiswürdigung durch die OBDK

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B34.1999

Dokumentnummer

JFR_09998872_99B00034_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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