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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §183 Abs4;Rechtssatz
Die Aussetzung der Entscheidung über eine Berufung stellt eine Ermessensentscheidung dar (Hinweis Ritz, BAO2, 670). Eine solche Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung über eine Aussetzung gegeben sind, hat die Behörde zu ermitteln, ob einer Aussetzung überwiegende Interessen entgegenstehen. Zu diesem Zweck hat sie der Partei rechtliches Gehör zu gewähren (Hinweis Ritz, aaO).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160518.X01Im RIS seit
21.12.2000