RS Vwgh 2000/5/25 99/16/0518

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs4;
BAO §20;
BAO §281;
B-VG Art130 Abs2;
LAO NÖ 1977 §148 Abs4;
LAO NÖ 1977 §18;
LAO NÖ 1977 §211;

Rechtssatz

Die Aussetzung der Entscheidung über eine Berufung stellt eine Ermessensentscheidung dar (Hinweis Ritz, BAO2, 670). Eine solche Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung über eine Aussetzung gegeben sind, hat die Behörde zu ermitteln, ob einer Aussetzung überwiegende Interessen entgegenstehen. Zu diesem Zweck hat sie der Partei rechtliches Gehör zu gewähren (Hinweis Ritz, aaO).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160518.X01

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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