Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Parteistellung der Gemeinde nach § 102 Abs 1 lit d iVm § 13 Abs 3 WRG ist eine beschränkte. Die Gemeinde kann nur solche Einwendungen vorbringen, die darauf abzielen, darzutun, dass durch das zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Vorhaben in das der Gemeinde nach § 13 Abs 3 WRG bestehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingegriffen wird. Sonstige Einwendungen stehen ihr nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070072.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016