RS Vwgh 2000/5/25 99/07/0003

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs3 litg;
WRG 1959 §32 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0091 E 23. Mai 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Als Täter iSd § 137 Abs 3 lit g WRG 1959 kommt jede Person in Betracht, welche eine Einwirkung auf ein Gewässer ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vernimmt oder durch andere Personen vornehmen läßt (Hinweis E 18.1.1994, 90/07/0065).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070003.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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