RS Vfgh 2000/11/28 WI-11/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2000
beobachten
merken

Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Stmk GdWO 1960 §67
Stmk GdWO 1960 §69

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; Wertung zweier Stimmzettel zu Recht als ungültig

Rechtssatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Gemeinderatswahl der Gemeinde Wenigzell vom 19.03.00.

Auf dem ersten Stimmzettel ragt das (liegende) Kreuz nicht bloß über den Kreis neben der Parteibezeichnung der SPÖ hinaus, sondern ist über sämtliche eine Listennummer, einen Kreis, eine Kurz- und Parteibezeichnung enthaltende Zeilen gezogen, wobei es (nach unten hin) sogar noch über die letzte für eine bestimmte Partei vorgesehene Zeile hinaus reicht. An der Ungültigkeit des Stimmzettels vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kreuzungspunkt (knapp) innerhalb des Kreises in der zweiten Zeile liegt. Bei einer solchen besonderen Konstellation kann nämlich nicht mehr davon gesprochen werden, dass in einem (neben einer Parteibezeichnung) vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz angebracht worden und so aus dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen wäre, für welche Parteiliste sich der Wähler, so er überhaupt gültig wählen wollte, tatsächlich entschied (§67 Abs2 erster Satz Stmk GdWO 1960).

Auf den zweiten Stimmzettel treffen die von der Stmk GdWO 1960 aufgestellten Voraussetzungen für die gültige Ausfüllung eines Stimmzettels deshalb nicht zu, weil das Kreuz außerhalb des Kreises und über insgesamt drei Zeilen gezogen wurde.

Entscheidungstexte

  • W I-11/00
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.11.2000 W I-11/00

Schlagworte

Wahlen, Stimmzettel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:WI11.2000

Dokumentnummer

JFR_09998872_00W0I011_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten