RS Vwgh 2000/5/26 99/06/0008

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Veröffentlicht am 26.05.2000
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Index

L85006 Straßen Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
LStVwG Stmk 1964 §26 Abs3;

Rechtssatz

Der erstinstanzliche Bescheid betraf nur die Entfernung des Überhanges der Bäume und Sträucher auf einem bestimmten Grundstück über die Grundgrenze. Im zweitinstanzlichen Bescheid wurde demgegenüber die Abholzung jener Bäume und Sträucher (ausgenommen Obstbäume) angeordnet, die sich innerhalb von 3 m von der Straßengrundgrenze befinden und weiters die Auslichtung des Überhanges, der über diesen 3-Meter-Bereich hinausragt. Genauso wie der Verwaltungsgerichtshof im E 14.12.1995, 95/07/0040, festgestellt hat, dass ein Instandhaltungsauftrag von einem Beseitigungsauftrag zu unterscheiden ist, muss in Vollziehung des § 26 Abs 3 Stmk LStVwG 1964 zwischen der Maßnahme der Auslichtung und der Maßnahme der Abholzung von Bäumen und Sträuchern unterschieden werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu verwaltungspolizeilichen Aufträgen ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde nicht berechtigt ist, zusätzlich zu einem in erster Instanz erteilten Auftrag einen vom ersten Auftrag trennbaren weiteren Auftrag zu erteilen

(Hinweis E 11.4.1991, 90/06/0156). Dies gilt auch für den Fall - wie den vorliegenden -, dass die Berufungsbehörde an Stelle des in erster Instanz erteilten Auftrages einen oder mehrere von diesem Auftrag trennbare weitere Aufträge erlässt

(Hinweis E 1.2.1971, 1436/70, VwSlg 7959 A/1971) (hier: die Berufungsbehörde hat somit gegen § 66 Abs 4 AVG verstoßen, indem sie ihre Entscheidung in dieser Hinsicht nicht im Rahmen der durch den erstinstanzlichen Bescheid abgegrenzten SACHE gehalten hat; die Anordnung der Auslichtung im Berufungsbescheid ist wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges - die Anordnung der Abholzung ist unerlässliche Voraussetzung der in diesem Bescheid weiters getroffenen Anordnung der Auslichtung ab 3 m von der Straßengrundgrenze - mit der als rechtswidrig erkannten Anordnung der Abholzung gleichfalls rechtswidrig).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060008.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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