RS Vwgh 2000/5/26 2000/02/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Dass die vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Zeugin in der Lage gewesen wäre, das behauptete fehlende Verschulden des Zulassungsbesitzers unter Beweis zu stellen, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, hatte es der Zulassungsbesitzer doch selbst zu verantworten, nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, die von ihm verlangte Auskunft zu erteilen. Der diesbezüglich gerügten unterlassenen Einvernahme dieser Zeugin durch die Berufungsbehörde fehlt es daher an der Wesentlichkeit. Die genannte Zeugin wurde in der gegenüber der Behörde erteilten Auskunft auch nicht ALS AUSKUNFTSPERSON im Sinne des § 103 Abs 2 KFG namhaft gemacht. Aus der vom Zulassungsbesitzer erteilten Beantwortung ergibt sich somit weder - wie dies nach § 103 Abs 2 KFG erforderlich ist - jene einzelne Person, die das Fahrzeug gelenkt hat (Hinweis E 18.11.1992, 91/03/0294), noch eine eindeutig bestimmte Person, die die Lenkerauskunft erteilen kann. Der gerügten unterlassenen Einvernahme der namhaft gemachten Zeugin fehlt es daher auch in diesem Zusammenhang an der Wesentlichkeit.

.ke

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000020115.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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