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L67002 Ausländergrunderwerb Grundverkehr KärntenNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/02/0105 Besprechung in: Österreichische Notariatszeitung, Heft 02/2004, S. 33 -39;Rechtssatz
Eine Bestätigung gemäß § 32a erster Satz Krnt GVG 1994, dass ein Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt oder dass es von der Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz ausgenommen ist, stellt keinen Bescheid, sondern eine bloße Äußerung zur Rechtslage dar, die in der Folge die Grundbuchseintragung gemäß § 34 Abs 1 lit b Krnt GVG 1994 ermöglichen soll (Begründung siehe im Erkenntnis).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000020104.X01Im RIS seit
03.04.2001