RS Vwgh 2000/5/26 2000/02/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2000
beobachten
merken

Index

L67002 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GVG Krnt 1994 §32a idF 1997/077;
GVG Krnt 1994 §34 Abs1 litb idF 1997/077;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/02/0105 Besprechung in: Österreichische Notariatszeitung, Heft 02/2004, S. 33 -39;

Rechtssatz

Eine Bestätigung gemäß § 32a erster Satz Krnt GVG 1994, dass ein Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt oder dass es von der Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz ausgenommen ist, stellt keinen Bescheid, sondern eine bloße Äußerung zur Rechtslage dar, die in der Folge die Grundbuchseintragung gemäß § 34 Abs 1 lit b Krnt GVG 1994 ermöglichen soll (Begründung siehe im Erkenntnis).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000020104.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten