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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verletzung von Verpflichtungen als Treuhänder; Strafausmaß gerechtfertigt im Hinblick auf Schadenshöhe und generalpräventive ErwägungenRechtssatz
Im Hinblick auf die durch den Beschwerdeführer (mit)verursachte Schadenshöhe von über achtzehn Millionen Schilling und der (für die Disziplinarbehörden offenbar ausschlaggebenden) generalpräventiven Erwägung (vgl §37 StGB), durch Verhängung hoher Geldstrafen der Begehung von Standespflichtverletzungen, die durch sorglosen Umgang mit treuhändig anvertrauten Geldern verwirklicht werden, entgegenzuwirken, vermag der Verfassungsgerichtshof in der Verhängung eines Geldbetrages in der Höhe von S 300.000,- durch die belangte Behörde keinen Ermessensexzeß iS einer willkürlichen Anwendung des einfachen Gesetzes zu erkennen (vgl in diesem Zusammenhang auch VfSlg 12586/1990, 12590/1990, 13012/1992, 13340/1993, 13419/1993).
Schlagworte
Rechtsanwälte, DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B42.1999Dokumentnummer
JFR_09998872_99B00042_01