RS Vfgh 2000/11/28 B42/99

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
DSt 1990 §16 Abs6

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verletzung von Verpflichtungen als Treuhänder; Strafausmaß gerechtfertigt im Hinblick auf Schadenshöhe und generalpräventive Erwägungen

Rechtssatz

Im Hinblick auf die durch den Beschwerdeführer (mit)verursachte Schadenshöhe von über achtzehn Millionen Schilling und der (für die Disziplinarbehörden offenbar ausschlaggebenden) generalpräventiven Erwägung (vgl §37 StGB), durch Verhängung hoher Geldstrafen der Begehung von Standespflichtverletzungen, die durch sorglosen Umgang mit treuhändig anvertrauten Geldern verwirklicht werden, entgegenzuwirken, vermag der Verfassungsgerichtshof in der Verhängung eines Geldbetrages in der Höhe von S 300.000,- durch die belangte Behörde keinen Ermessensexzeß iS einer willkürlichen Anwendung des einfachen Gesetzes zu erkennen (vgl in diesem Zusammenhang auch VfSlg 12586/1990, 12590/1990, 13012/1992, 13340/1993, 13419/1993).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B42.1999

Dokumentnummer

JFR_09998872_99B00042_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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