RS Vwgh 2000/5/26 2000/02/0115

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Veröffentlicht am 26.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung des § 103 Abs 2 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG (Hinweis E 27.6.1997, 97/02/0249). Mit dem Hinweis, sich nicht mehr erinnern zu können, wer von den beiden namhaft gemachten Personen zum angefragten Zeitpunkt mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug gefahren sei, zeigt der Zulassungsbesitzer nicht auf, dass ihn KEINERLEI VERSCHULDEN im Sinne des § 5 Abs 1 VStG trifft. Allenfalls hätte der Zulassungsbesitzer zwecks Ermöglichung der Auskunftserteilung - wie in § 103 Abs 2 KFG vorgesehen - entsprechende Aufzeichnungen über die Person des Lenkers zu führen gehabt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000020115.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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